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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.05.2005
Aktenzeichen: 20 W 460/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1836 | |
BGB § 1908 i I |
Gründe:
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit welcher sie sich gegen die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung für die Teilnahme des Betreuers an der Hauptverhandlung gegen den Betroffenen vor der großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim wegen gefährlicher Körperverletzung am 17. September 2002 wendet, führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Da von einer Mittellosigkeit des Betroffenen auszugehen ist, richtet sich die Vergütung und der Aufwendungsersatz des Berufsbetreuers, der für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Beantragung und Verwaltung von Sozialleistungen sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Familien- und Wohnungsangelegenheiten bestellt wurde, nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 1 und 4, 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG.
Dem Umfang nach sind dem Berufsbetreuer diejenigen Tätigkeiten zu vergüten, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a BGB Rn. 9 und 33). Für Tätigkeiten des Betreuers außerhalb der übertragenen Aufgabenkreise und Befugnisse besteht ein Vergütungsanspruch auch dann nicht, wenn diese den Wünschen des Betroffenen entsprachen oder sich für ihn als nützlich erweisen. Durch die Neufassung des § 1901 Abs. 1 BGB durch das BtÄndG wurde durch den Gesetzergeber herausgehoben, dass die Aufgabe des Betreuers in der rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten innerhalb der übertragenen Aufgabenkreis besteht (vgl. BT-Drucks. 13/10331, S. 26; Palandt/Diederichsen, 64. Aufl., vor § 1896 Rn. 4), wobei zugleich an dem Grundsatz der persönlichen Betreuung (§ 1897 Abs. 1 BGB) festgehalten wurde, die einen persönlichen Kontakt zum Betroffenen erfordert. Des Weiteren betont § 1901 Abs. 4 BGB, dass der Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen hat, dass Rehabilitationschancen für den Betroffenen genutzt werden.
Nach diesen Grundsätzen ist die Teilnahme eines Berufbetreuers an einem Hauptverhandlungstermin gegen den Betroffenen in aller Regel nur dann vergütungsfähig, wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Vertretung des Betroffenen in Strafverfahren durch das Vormundschaftsgericht übertragen wurde. Ist für den Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - ein Verteidiger bestellt, so obliegt nach den Grundsätzen des Strafprozessrechts grundsätzlich allein diesem die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Strafverfahren (vgl. BGH FamRZ 1997, 175 und BayObLG FamRZ 1999, 740). Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle ist der Betreuer - wie jeder andere Zeuge auch - nach den Vorschriften des ZSEG zu entschädigen. Deshalb kommt eine Vergütung des Betreuers für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ohne Zuweisung des vorgenannten Aufgabenkreises nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Hierfür reicht der bloße Zusammenhang zwischen den der Anklage zu Grunde liegenden Straftaten und der psychischen Krankheit, die den Anlass für die Einrichtung der Betreuung bildet, nicht aus (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 740). Vielmehr wird eine Vergütungsfähigkeit von der Rechtsprechung in diesen Fällen nur dann angenommen, wenn zusätzlich der Betreuer gerade wegen dieses Zusammenhanges zu der Hauptverhandlung in seiner Funktion als Betreuer bzw. gesetzlicher Vertreter des Betroffenen hinzugezogen worden war (so OLG Dresden BtPrax 2002, 219 und OLG Zweibrücken BtPrax 2001,128). Denn nur in einer solchen Situation darf ein Betreuer seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung zur Erfüllung seiner Aufgaben auch ohne Zuweisung des Aufgabenkreises der Vertretung des Betroffenen in Strafverfahren angesichts der zunächst nur vereinzelt vorhandenen Rechtsprechung zu diesem Problemkreis für erforderlich halten.
Das Vorliegen solcher Ausnahmevoraussetzungen hat das Landgericht im vorliegenden Fall im Ergebnis zu Recht angenommen. Allerdings hat das Landgericht die Vergütungsfähigkeit der Teilnahme des Betreuers an der Strafverhandlung mit der Erwägung begründet, dass die dem Betroffenen in dem Strafverfahren vorgeworfene Straftat der gefährlichen Körperverletzung in sachlichem Zusammenhang mit der die Anordnung der Betreuung auslösenden psychischen Erkrankung des Betroffenen in Gestalt eines organischen Psychosyndroms nach langjähriger Alkoholabhängigkeit stand und die Angaben des Betreuers in der Hauptverhandlung ersichtlich in das Gutachten des bestellten Sachverständigen und das Urteil, das die Unterbringung des Betroffenen im Maßregelvollzug nach § 63 StGB anordnete, einflossen. Damit habe der Betreuer letztlich die Interessen des Betroffenen in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge im Hinblick auf die Gefahr möglicher zivilrechtlicher Regressansprüche des Geschädigten wahrgenommen.
Diese Erwägungen reichen nach den obigen Ausführungen für die Annahme eines Vergütungsanspruches jedoch nicht aus. Denn jede Verurteilung eines Betreuten zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung wird sich in aller Regel in der einen oder anderen Weise auf die Aufgabenkreise der Gesundheits- und Vermögenssorge bzw. die Wohnungsangelegenheiten mittelbar auswirken. Dies vermag aber an der vorrangigen Zuständigkeit des bestellten Verteidigers zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Betreuten im Strafverfahren nichts zu ändern.
Im vorliegenden Falle kommt jedoch entscheidend hinzu, dass der Betreuer zu der Hauptverhandlung zwar als Zeuge geladen und dort auch als solcher vernommen worden war, nach seinem unwiderlegten Vorbringen auf seine Frage nach einer Zeugenentschädigung von dem Vorsitzenden der Strafkammer aber ausdrücklich auf eine Abrechnung als Betreuer verwiesen wurde. Zwar ist der Strafrichter nicht zuständig zur Entscheidung über die Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwandes eines Berufsbetreuers. Durch diesen Hinweis wurde der Betreuer, der nicht über eine juristische Ausbildung verfügt, sondern einen Abschluss als Diplom-Pädagoge hat, aber ersichtlich von einer rechtzeitigen Geltendmachung der Zeugenentschädigung innerhalb der dreimonatigen Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG abgehalten und durfte, da zu diesem Zeitpunkt eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Vergütungsproblematik für den hiesigen Bezirk noch nicht vorlag, darauf vertrauen, dass seine Tätigkeit der Erfüllung seiner Betreueraufgaben diente und ihre Vergütung von der Justiz später nicht versagt werden würde.
Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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